Ausbildung zum Flurförderzeugführer
Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Bedienen von Flurförderzeugen, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus. Anlassbezogen kann die körperliche Eignung zum Bedienen von Flurförderzeugen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“) festgestellt werden.
Ausbildung zum Kranführer
Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Bedienen von Krananlagen, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus. Anlassbezogen kann die körperliche Eignung zum Bedienen von Krananlagen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und der G 41) festgestellt werden.
Ausbildung zum Bediener von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen
Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Bedienen von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus. Anlassbezogen kann die körperliche Eignung zum Bedienen von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und der G 41) festgestellt werden.
Ausbildung zum Teleskopmaschinenführer
Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Führen von Teleskopmaschinen erlangt wird, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus. Anlassbezogen kann die körperliche Eignung zum Führen von Teleskopmaschinen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“) festgestellt werden.
Ausbildung zum Erdbaumaschinenführer
Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Führen von Erdbaumaschinen erlangt wird, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus. Anlassbezogen kann die körperliche Eignung zum Führen von Erdbaumaschinen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“) festgestellt werden.
Sie sind interessiert?
Dollerner Str. 2 E
Sicherheit durch Weiterbildung. Seit 13 Jahren steht das Ausbildungszentrum Rafal Markowski für die kompetente und praxisnahe Vermittlung von Fachwissen. Wir bilden bundesweit Maschinenführer aus wie Flurförderzeugeführer, Erdbaumaschinenführer, Teleskopmaschinenführer, Bediener von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen, Kranführer sowie Anschläger von Lasten im Hebezeugbetrieb und bieten individuelle Unternehmenslösungen an: Inhouse-Schulungen, Unterweisungen oder Vorträge werden ganz nach Ihren Bedürfnissen konzipiert und durchgeführt.