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Ausbildung zum Bediener von Hebebühnen/ Hubarbeitsbühnen


Die theoretische und praktische Ausbildung der Bediener von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen nach den (Grundlagen u.a. ArbSchG, BetrSichV § 6 und Anhang 1, TRBS 2111 Teil 1, DGUV V1 (Sowie im Anforderungsfall DGUV V 3), DGUV R 100-500 Kapitel 2.10, DGUV G 308-008 und ISO 18878) im Alten Land.

 

Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Bedienen von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus. Anlassbezogen kann die körperliche Eignung zum Bedienen von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und der G 41) festgestellt werden.

 

Zu den Inhalten gehören:

 

· Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft

· Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften

· Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstungen

· Bauarten und Baugruppen von Hubarbeitsbühnen

· Sichtkontrollen, Funktionsproben, Wartung und Reparatur

· Abnahme, Prüfbuch

· Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie bei Stromübertritt

· Standsicherheit, Fahrbewegung, zulässige Betriebsgeschwindigkeit

· Signal- und Sicherheitseinrichtungen, Notabschaltung, Notablass

· Arbeiten an öffentlichen Straßen, Böschungen und Gewässern

· Transport auf der Straße

· Personentransport

· PSA

· Praktische Übungen

· Prüfung: Schriftliche und praktische Prüfung