Ausbildung zum Bediener von Hebebühnen/ Hubarbeitsbühnen 12.04.2025
Die theoretische und praktische Ausbildung der Bediener von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen nach den (Grundlagen u.a. ArbSchG §12, BetrSichV § 12 und Anhang 1, TRBS 1116 + 2111 Teil 1, DGUV V1 §§ 4 und 7, DGUV R 100-500 Kapitel 2.10 und Nr. 2.1, DGUV G 308-008 und ISO 18878).
Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Bedienen von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus. Anlassbezogen kann die körperliche Eignung zum Bedienen von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und der G 41) festgestellt werden
Zu den Inhalten gehören:
- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft
- Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften
- Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstungen
- Bauarten und Baugruppen von Hubarbeitsbühnen
- Sichtkontrollen, Funktionsproben, Wartung und Reparatur
- Abnahme, Prüfbuch
- Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie bei Stromübertritt
- Standsicherheit, Fahrbewegung, zulässige Betriebsgeschwindigkeit
- Signal- und Sicherheitseinrichtungen, Notabschaltung, Notablass
- Arbeiten an öffentlichen Straßen, Böschungen und Gewässern
- Transport auf der Straße
- Personentransport
- PSA
- Praktische Übungen
- Prüfung: Schriftliche und praktische Prüfung