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Ausbildung zum Bediener von Hebebühnen/ Hubarbeitsbühnen 12.04.2025


Die theoretische und praktische Ausbildung der Bediener von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen nach den (Grundlagen u.a. ArbSchG §12, BetrSichV § 12 und Anhang 1, TRBS 1116 + 2111 Teil 1, DGUV V1 §§ 4 und 7, DGUV R 100-500 Kapitel 2.10 und Nr. 2.1, DGUV G 308-008 und ISO 18878).

Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Bedienen von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus. Anlassbezogen kann die körperliche Eignung zum Bedienen von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und der G 41) festgestellt werden

Zu den Inhalten gehören:

  • Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft
  • Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften
  • Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstungen
  • Bauarten und Baugruppen von Hubarbeitsbühnen
  • Sichtkontrollen, Funktionsproben, Wartung und Reparatur
  • Abnahme, Prüfbuch
  • Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie bei Stromübertritt
  • Standsicherheit, Fahrbewegung, zulässige Betriebsgeschwindigkeit
  • Signal- und Sicherheitseinrichtungen, Notabschaltung, Notablass
  • Arbeiten an öffentlichen Straßen, Böschungen und Gewässern
  • Transport auf der Straße
  • Personentransport
  • PSA
  • Praktische Übungen
  • Prüfung: Schriftliche und praktische Prüfung

    Anmeldung



    Ausbildung zum Bediener von Hebebühnen/ Hubarbeitsbühnen 12.04.2025

    Wann

    April 12, 2025    
    9:15 - 17:15

    Bookings

    €297,50

    Wo

    HERZAPFELHOF
    Osterjork 102, Jork, Deutschland, 21635
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    Die theoretische und praktische Ausbildung der Bediener von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen nach den (Grundlagen u.a. ArbSchG §12, BetrSichV § 12 und Anhang 1, TRBS 1116 + 2111 Teil 1, DGUV V1 §§ 4 und 7, DGUV R 100-500 Kapitel 2.10 und Nr. 2.1, DGUV G 308-008 und ISO 18878).

    Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Bedienen von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus. Anlassbezogen kann die körperliche Eignung zum Bedienen von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und der G 41) festgestellt werden

    Zu den Inhalten gehören:

    • Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft
    • Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften
    • Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstungen
    • Bauarten und Baugruppen von Hubarbeitsbühnen
    • Sichtkontrollen, Funktionsproben, Wartung und Reparatur
    • Abnahme, Prüfbuch
    • Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie bei Stromübertritt
    • Standsicherheit, Fahrbewegung, zulässige Betriebsgeschwindigkeit
    • Signal- und Sicherheitseinrichtungen, Notabschaltung, Notablass
    • Arbeiten an öffentlichen Straßen, Böschungen und Gewässern
    • Transport auf der Straße
    • Personentransport
    • PSA
    • Praktische Übungen
    • Prüfung: Schriftliche und praktische Prüfung

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