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Ausbildung zum Kranführer


Die theoretische und praktische Ausbildung der Kranführer entsprechend den (Grundlagen u.a. ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2111 und TRBS 2111 Teil 1, DGUV V 1+52, DGUV R 109-017 und DGUV G 309-003) im Alten Land.

 

Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Bedienen von Krananlagen, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus. Anlassbezogen kann die körperliche Eignung zum Bedienen von Krananlagen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und der G 41) festgestellt werden.

 

 

Zu den Inhalten gehören:

 

• Vorschriften zum Betrieb von Kranen, DGUV Vorschrift 52 (BGV D6)

• Winden, Hub- und Zuggeräte, DGUV Vorschrift 54 (BGV D8)

• Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb, DGUV Regel 100-500 (BGR 500)

• Rechtliche Grundlagen

• Anschlag- und Lastaufnahmemittel

• Aufgaben und Pflichten des Kranführers

• Schriftliche Abschlussprüfung

• Vielfältige praktische Übungen mit der Krananlage

• Praktische Abschlussprüfung