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Ausbildungstermine


Ausbildung zum Erdbaumaschinenführer 25.11.2023

Ausbildung zum Erdbaumaschinenführer 25.11.2023

November 25, 2023    
9:00 - 17:00
Die theoretische und praktische Ausbildung der Erdbaumaschinenführer nach den Grundlagen u.a. ArbSchG, BetrSichV § 6 und Anhang 1, TRBS 2111 Teil 1, DGUV V 1 und DGUV R 100-500 Kap. 2.12. Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Führen von Erdbaumaschinen erlangt wird, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus. Anlassbezogen kann die körperliche Eignung zum Führen von Erdbaumaschinen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“) festgestellt werden.
Ausbildung zum Flurförderzeugführer, Gabelstaplerfahrer, Staplerfahrer 09.12.2023

Ausbildung zum Flurförderzeugführer, Gabelstaplerfahrer, Staplerfahrer 09.12.2023

Dezember 9, 2023    
9:00 - 17:00
Die theoretische und praktische Ausbildung der Fahrer von Flurförderzeugen (Staplerfahrer, Gabelstaplerfahrer) im Alten Land, nach den (Grundlagen u.a. ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2111 und TRBS 2111 Teil 1, DGUV V1+68 und DGUV G 308-001). Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Bedienen von Flurförderzeugen , ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus. Anlassbezogen kann die körperliche Eignung zum Bedienen von Flurförderzeugen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“) festgestellt werden.
Ausbildung zum Erdbaumaschinenführer 16.12.2023

Ausbildung zum Erdbaumaschinenführer 16.12.2023

Dezember 16, 2023    
9:00 - 17:00
Die theoretische und praktische Ausbildung der Erdbaumaschinenführer nach den Grundlagen u.a. ArbSchG, BetrSichV § 6 und Anhang 1, TRBS 2111 Teil 1, DGUV V 1 und DGUV R 100-500 Kap. 2.12. Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Führen von Erdbaumaschinen erlangt wird, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus. Anlassbezogen kann die körperliche Eignung zum Führen von Erdbaumaschinen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“) festgestellt werden.
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