Ausbildung zum Bediener von Hebebühnen/ Hubarbeitsbühnen
Die theoretische und praktische Ausbildung der Bediener von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen nach den (Grundlagen u.a. ArbSchG, BetrSichV § 6 und Anhang 1, TRBS 2111 Teil 1, DGUV V1 (Sowie im Anforderungsfall DGUV V 3), DGUV R 100-500 Kapitel 2.10, DGUV G 308-008 und ISO 18878) im Alten Land.
Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Bedienen von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus. Anlassbezogen kann die körperliche Eignung zum Bedienen von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und der G 41) festgestellt werden.
Zu den Inhalten gehören:
· Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft
· Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften
· Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstungen
· Bauarten und Baugruppen von Hubarbeitsbühnen
· Sichtkontrollen, Funktionsproben, Wartung und Reparatur
· Abnahme, Prüfbuch
· Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie bei Stromübertritt
· Standsicherheit, Fahrbewegung, zulässige Betriebsgeschwindigkeit
· Signal- und Sicherheitseinrichtungen, Notabschaltung, Notablass
· Arbeiten an öffentlichen Straßen, Böschungen und Gewässern
· Transport auf der Straße
· Personentransport
· PSA
· Praktische Übungen
· Prüfung: Schriftliche und praktische Prüfung

